Lebensversicherung: Änderung des Bezugsberechtigten

21.05.2008

Hat ein Versicherungsnehmer den bisherigen Bezugs-berechtigten gestrichen und stattdessen ohne dessen Wissen einen anderen eintragen lassen, kommt mit diesem ein Schenkungsvertrag erst zustande, wenn der nunmehr Berechtigte von seiner Einsetzung erfährt und dieses Schenkungsanbot annimmt. Stirbt der Versicherte, so können dessen Erben die Erklärung zur Bezugsberechtigten so lange anfechten, bis der neue Bezugsberechtigte die Schenkung angenommen hat.

So gab der Bundesgerichtshof der Witwe eines verstorbenen Ehemannes Recht, der nach der Trennung seine Frau gestrichen und stattdessen ohne deren Wissen seine neue Partnerin als Bezugsberechtigte eingetragen hatte. Die Witwe erklärte, noch bevor die Freundin des Verstorbenen das Schenkungsangebot annehmen konnte, die Anfechtung der Erklärung an die Versicherung. Damit gehörte die Lebensversicherung zum Nachlass und damit der Erbin.

Urteil des BGH vom 21.05.2008, Az. IV ZR 238/06

FamRZ 2008, 1821

 
Zurück...
 
Eherecht Muenchen, Testament Nuernberg, Mietvertrag Garmisch Partenkirchen, Pflichtteilsregelung Muenchen, Versorgungsausgleich Muenchen, Rechtsanwaltskanzlei Muenchen, Erbvertrag Freising, Fachanwalt Familienrecht Muenchen, Sorgerecht Ingolstadt, Schadensersatz Ebersberg