Grundsätzlich haben auch volljährige Kinder Unterhaltsansprüche gegenüber ihren Eltern, wenn sie bedürftig sind. Eltern schulden ihrem einkommenslosen Kind Ausbildungsunterhalt, wenn das Kind aufgrund der Ausbildung seinen Unterhalt nicht durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen kann und dies wegen des Rechts auf eine angemessene Ausbildung (§ 1610 Abs. 3 BGB) auch nicht muss. Von volljährigen Kindern kann jedoch ein zielstrebiger Beginn und eine zügige Beendigung der Ausbildung verlangt werden.
Für den Bundesgerichtshof verliert ein unterhaltsberechtigtes Kind seinen Ausbildungsunterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht schon dann, wenn es ihm aufgrund eines notenschwachen Schulabschlusses erst nach drei Jahren vorgeschalteter Berufsorientierungspraktika und ungelernter Aushilfstätigkeiten gelingt, einen Ausbildungsplatz zu erlangen. Die Eltern müssen im entschiedenen Fall ihrer mittlerweile 21-jährigen Tochter für die zeitlich verzögerte Ausbildung zur Fleischereifachverkäuferin den unter Berücksichtigung der Ausbildungsvergütung notwendigen Unterhalt bezahlen.
Beschluss des BGH vom 03.07.2013, Az. XII ZB 220/12
FamRZ 2013, 1375