Trotz einseitigem Kontaktabbruch des Vaters bleibt dessen Unterhaltsanspruch gegen den Sohn

12.02.2014

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 12.02.2014 entschieden, dass ein vom un­ter­halts­be­rech­tig­ten El­tern­teil ausgehender einseitiger Kontaktabbruch gegenüber dem volljährigen Kind regelmäßig nicht aus­reicht, um den An­spruch auf Elternunterhalt ent­fallen zu lassen.

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te der Va­ter be­reits 1972 den Kontakt zu sei­nem voll­jäh­ri­gen Sohn ab­ge­bro­chen, in sei­nem Testament ei­ne Be­kann­te als Er­bin ein­ge­setzt und den Sohn auf den "strengsten Pflichtteil" gesetzt, weil seit rund 27 Jahren kein Kontakt mehr zu ihm be­ste­he.

Die So­zial­be­hör­de, die län­ge­re Zeit Zahlun­gen für den Va­ter er­bracht hat­te, nimmt nach des­sen Tod den Sohn auf Kostener­stat­tung in An­spruch. Wäh­rend das Oberlandesgericht den An­trag der Be­hör­de noch zu­rück­ge­wie­sen hat­te, weil der Anspruch auf Elternunterhalt verwirkt sei, ver­ur­teil­te der BGH den Sohn zur Zah­lung und be­grün­det die­se Ent­schei­dung da­mit, dass ein vom unterhaltsberechtigten Elternteil ausgehender Kontaktabbruch zwar regelmäßig eine Verfehlung darstellt, diese aber nur bei Vorliegen weiterer Umstände, die das Verhalten des Unterhaltsberechtigten auch als schwere Verfehlung im Sinn des Ge­set­zes er­schei­nen lässt, zur Verwirkung des El­ter­nun­ter­halts führt.

Solche Umstände lä­gen im vorliegenden Fall nicht vor. So ha­be sich der Vater in den ersten 18 Lebensjahren seines Sohnes auch um diesen ge­küm­mert und ist da­mit seinen El­tern­pflich­ten in der Lebensphase, in der regelmäßig eine besonders intensive elterliche Fürsorge erforderlich ist, im Wesentlichen nach­ge­kom­men. Die Errichtung des Testaments selbst stel­le keine Verfehlung dar, weil der Vater insoweit lediglich von seinem Recht auf Testierfreiheit Gebrauch gemacht habe.

BGH-Be­schluss vom 12. Februar 2014 ‑ Az. XII ZB 607/12


 
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