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Auch der unterhaltspflichtige Ehegatte darf grundsätzlich neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche private Altersvorsorge betreiben, die beim Ehegattenunterhalt mit einem Betrag bis zu 4 % seines Bruttoeinkommens zu berücksichtigen ist. Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden.
Urteil des BGH vom 27.05.2009 - Az.: XII ZR 111/08
(NJW 2009, 2450)