Pflichtteilsanspruch bei Privatinsolvenz

31.01.2010

Verzicht auf Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs bei Privatinsolvenz

 Ein Schuldner, gegen den das Privatinsolvenzverfahren eröffnet wurde und der sich in der "Wohlverhaltensphase" zur Restschuldbefreiung befindet, ist nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs nicht verpflichtet, einen während dieser Zeit durch den Tod eines nahen Angehörigen entstandenen Pflichtteilsanspruch geltend zu machen. Dies wird damit begründet, dass die (Nicht-)Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs ebenso wie die Annahme bzw. Ausschlagung einer Erbschaft ein höchstpersönliches Recht des Berechtigten darstellt. Ein Gläubiger hat daher im Rahmen des Insolvenzverfahrens keine rechtliche Handhabe, die Restschuldbefreiung des Schuldners wegen Nichtgeltendmachung des Pflichtteilsanspruchs zu vereiteln.

Beschluss des BGH vom 25.06.2009 - IX ZB 196/08

 
Zurück...
 
Kuendigung Mietvertrag Muenchen, Versorgungsausgleich Muenchen, Rechtsanwaltskanzlei Muenchen, Medizinrecht Muenchen, Anwaltskanzlei Muenchen, Familienrecht Muenchen, Trennung Muenchen, Sorgerecht Weilheim, Fachanwalt Familienrecht Muenchen, Schmerzensgeld Weilheim