Finanzamt kann Herausgabe von Kontrollmitteilung an Erben verweigern

30.05.2010

Banken und Sparkassen sind nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz verpflichtet, dem Finanzamt das von ihnen verwaltete oder verwahrte Vermögen eines Kunden nach dessen Tod unverzüglich anzuzeigen. Die Finanzbehörde ist jedoch nicht verpflichtet, Kopien der von den Kreditinstituten erhaltenen Auskünfte an einen (vermeintlichen) Erben herauszugeben, damit dieser in einem Erbstreit mit anderen Angehörigen seine Ansprüche durchsetzen kann. Das Finanzamt kann sich insoweit auf das Steuergeheimnis berufen.

 

Urteil des BFH vom 23.02.2010, VII R 19/09

Der Betrieb 2010, 882

 


 

 
Zurück...
 
Erbrecht Muenchen, Anwaltskanzlei Muenchen, Medizinrecht Muenchen, Trennung Muenchen, Ehevertrag Muenchen, Schmerzensgeld Ingolstadt, Testamentsvollstreckung Muenchen, Rechtsanwaltskanzlei Muenchen, Familienrecht Muenchen, Eherecht Muenchen