Pflichtteilsanspruch verjährt trotz Irrtums
05.07.2004
Wer beim Tod eines nahen Angehörigen nach dem vorhandenen Testament oder dem vorhandenen Erbvertrag leer ausgeht, sollte sich alsbald erkundigen, ob ihm nicht ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Pflichtteilsansprüche verjähren nämlich gemäß § 2332 BGB innerhalb von drei Jahren ab Kenntnis von dem Erbfall. Diese Frist wird nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz nicht dadurch gehemmt, dass sich der Berechtigte über das Bestehen des Pflichtteilsanspruchs geirrt hat.
Urteil des OLG Koblenz - 2 W 377/04
OLGR Koblenz 2004, 662
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