Eine sogenannte Vorsorgevollmacht wird meist erteilt, um die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung zu verhindern. Gleichwohl kann das Betreuungsgericht neben dem Bevollmächtigten (z.B. bei drohenden Interessenskollisionen) einen Betreuer bestellen. In diesem Fall stellt sich die Frage, auf welche Weise der Bevollmächtigte gegen die Betreuerbestellung vorgehen kann.
Hierzu hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass dem Bevollmächtigten kein Beschwerderecht im eigenen Namen zusteht. Er kann die Beschwerde gegen die Betreuungsanordnung nur im Namen des Betroffenen, also des Vollmachtgebers und Betreuten, einlegen. Eines eigenen Beschwerderechts zur Durchsetzung des Interesses an der Aufrechterhaltung seines Vertreteramts bedarf es zur Gewährleistung der Wahrung der Interessen des Betroffenen nicht.
Beschluss des BGH vom 05.11.2014, Az. XII ZB 117/14
MDR 2015, 114
FamRZ 2015, 249