Zahlungsanspruch des Erbensuchers nur bei entsprechender Vereinbarung

23.02.2006

So genannte Erbensucher bemühen sich, auf Erbfallanzeigen des Nachlassgerichts die gesetzlichen Erben herauszufinden und verlangen von diesen dann einen bestimmten Prozentsatz des Nachlasswertes.

Der gewerbliche Erbensucher hat gegen die von ihm ermittelten Erben keine gesetzlichen Vergütungsansprüche. Voraussetzung für einen Vergütungsanspruch ist daher stets eine wirksame Honorarvereinbarung mit dem Erben.

Beschluss des BGH vom 23.02.2006
III ZR 209/05
BGHR 2006, 733

 
Zurück...
 
Rechtsanwaltskanzlei Muenchen, Trennung Weilheim, Schadensersatz Kempten, Pflichtteilsregelung nahe Regensburg, Familienrecht Muenchen, Leistungen Garmisch Partenkirchen, Ehevertrag Kempten, Anwaltskanzlei Muenchen, Medizinrecht Muenchen, Eherecht Muenchen