Nach dem erst im Mai dieses Jahres eingeführten § 940a Abs. 2 ZPO kann die Räumung von Wohnraum durch einstweilige Verfügung auch gegen einen Dritten, der im Besitz der Mietsache ist, gerichtlich angeordnet werden, wenn gegen den Mieter ein vollstreckbarer Räumungstitel vorliegt und der Vermieter vom Besitzerwerb des Dritten erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung Kenntnis erlangt hat.
Das Kammergericht Berlin lehnte eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift auf gewerbliche Mietverhältnisse ab, da sie schon dem Wortlaut nach nur für die Räumung von Wohnraum gilt. Auch eine entsprechende Anwendung verneinte das Gericht mit der Begründung, es handele sich um eine auf Wohnraum zugeschnittene Spezialvorschrift.
Beschluss des KG Berlin vom 05.09.2013, Az. 8 W 64/13
JURIS online