Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich mit einer Reihe von Rechtsfragen zu befassen, die nach Beendigung eines Gewerbemietvertrags über Praxisräume aufgetreten waren.
Die in dem Vertrag enthaltene Klausel "Ermäßigen sich die Betriebskosten, so sind sie vom Zeitpunkt der Ermäßigung entsprechend herabzusetzen" ist dahingehend auszulegen, dass bei einer Reduzierung der Betriebskosten, die - hier sogar über mehrere Jahre hinweg - zu einer Rückerstattung führt, der Mieter die Herabsetzung der künftigen Vorauszahlungen verlangen kann.
Eine Vertragsklausel, die dem Mieter die Verpflichtung auferlegt, "ausreichende Versicherungen" abzuschließen und deren Fortbestand nachzuweisen, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters unwirksam, sofern offen bleibt, welche Versicherungen von diesem erwartet werden und in welcher Höhe er diese unterhalten muss.
Schließlich konnte der Vermieter von dem Arzt nicht die Entfernung von aus Diskretionsgründen auf Fenstern der gemieteten Praxisräume angebrachten Sichtschutzfolien verlangen. Die Folien stellen selbst dann keine vom Mieter beim Auszug zu beseitigenden Werbeflächen dar, wenn auf den Sichtschutzfolien der Name des Praxisbetreibers angegeben wird. Der Mieter war vielmehr aufgrund seiner ärztlichen Verschwiegenheitspflicht gehalten, seine Praxisräume vor Einblicken von außen zu schützen.
Urteil des OLG Düsseldorf vom 16.08.2016
I-24 U 25/16
DWW 2016, 357